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Queer History in Deutschland: Ein kurzer Überblick

Februar war Queer History Month und damit ein guter Anlass, um sich ins Gedächtnis zu rufen, was für eine bewegte Geschichte unsere Community hinter sich hat. Hier möchten wir also nun einen Zeitstrahl vorstellen, der eine Übersicht über die Schwierigkeiten, Diskriminierungen, aber auch Erfolge der queeren Personen in Deutschland in den letzten hundert Jahren darstellt.

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik existierte im Strafgesetzbuch der für die queere Geschichte in Deutschland sehr bedeutende Paragraph 175, welcher Homosexualität bei Männern unter Strafe stellte. Bis 1935 stellte es eine Straftat dar, wenn Männer einvernehmlichen Anal- oder Oralsex hatten. Um allerdings eine tatsächliche Verurteilung zu erwirken, mussten diese sexuellen Akte nachgewiesen werden, was sich in der Realität als schwierig darstellte. Deshalb war die Anzahl der tatsächlich verurteilten Personen verhältnismäßig gering.

In den zwanziger Jahren herrschte eine lebendige Subkultur von Lesben und Schwulen, die ihr Zentrum in Berlin hatte. Es existierten Szenelokale wie das „Eldorado“, die von queeren Personen kritisiert wurden, weil „das Eldorado und andere queere Bars die Künstler*innen einem heterosexuellen, neugierigen Blick präsentieren.“ Teile der Szene zogen es deshalb vor, sich von den Szenelokalen abzugrenzen. Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde diese Bewegung allerdings zerschlagen.

Nationalsozialismus und das Dritte Reich

Paragraph 175 und seine Folgen änderten sich, als die Nationalsozialisten die Macht ergriffen. Sie machten alle sexuellen Handlungen strafbar – bald selbst Zungenküsse, später reichte alleine eine „wollüstige Absicht“ oder ein Blick für einen Schuldspruch. 

Homosexualität wurde in der nationalsozialistischen Ideologie als „widernatürliche Veranlagung“ verteufelt und als etwas betrachtet, das es auszurotten gelte. Im Zuge dessen wurden schwule und lesbische Lokale, Vereine, Verlage und Zeitschriften verboten sowie schwule Männer wegen „Unzucht“ zu Gefängnis oder Zuchthaus verurteilt. Viele wurden in Konzentrationslager verschleppt und mussten dort als Kennzeichnung zunächst ein großes A, später den sog. „Rosa Winkel“ tragen. Zwischen 1935 und 1944 wurden rund 50.000 Urteile nach dem NS-Paragraphen 175 gefällt. 

Weibliche Homosexualität wurde gesellschaftlich geächtet und widersprach dem „gesunden Volksempfinden“. Frauen wurden gerade was das Berufsleben betraf in ihrer Selbstbestimmtheit eingeschränkt und auf ihre Mutterrolle reduziert. Jedoch ist die Erforschung der Lage von queeren Menschen, gerade von homosexuellen Frauen und trans* Personen, noch lange nicht ausreichend und auch noch nicht abgeschlossen.

Die Anfänge der Bundesrepublik und die DDR in den 1940ern und 1950ern

Die staatliche Verfolgung durch den NS-Paragraphen ging in der jungen Bundesrepublik bis 1969 unverändert weiter. In den fünfziger Jahren, der Zeit der Restauration und Rückbesinnung auf die Kleinbürgerlichkeit des Kaisertums, galt das christliche Moralgebot, nach dem Sex nur in der Ehe stattfinden sollte und Homosexualität als unsittlich galt. Homosexuelle wurden ab Beginn des Kalten Kriegs als „Moskaus neue Garde“ beschimpft und galten als Bedrohung für den Staat.

Die Verfolgung und die verschärften Gesetze aus dem Nationalsozialismus wurden in der BRD nahtlos und gnadenlos beibehalten und fortgeführt. Viele Homosexuelle, die das Konzentrationslager überlebt hatten, wurden zur Fortsetzung der Strafe wieder eingesperrt. So wurde zum Beispiel Ende der 1940er Jahre ein Arzt nicht als „Opfer des Faschismus“ sondern als „Verbrecher“ klassifiziert und ihm wurde die seine staatliche Prüfung anerkannt, was einem Arbeitsverbot gleichkam. Für seinen Zuchthausaufenthalt von 1936-1939 und seinen KZ-Aufenthalt musste er nachträglich Geld bezahlen. 

Eine jede Verurteilung hatte den sozialen Tod zur Folge. Nicht wenige, die die Verfolgung durch die Nationalsozialisten überlebt hatten, nahmen sich freiwillig nun das Leben. Allein in den ersten fünfzehn Jahren der Bundesrepublik wurden fast 45.000 Homosexuelle verurteilt – zum Vergleich waren es in der Weimarer Republik „nur“ 9.375. 

1957 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 175 nicht gegen das Grundgesetz verstoße und kein nationalsozialistisches Unrecht darstelle. Dieses Urteil war ein Musterbeispiel für vorurteilsgeprägte Rechtsprechung. Infolge dessen wurde die Strafverfolgung bis in die 1960er fortgesetzt.

In der Deutschen Demokratischen Republik wurde Homosexualität als Erscheinung des absterbenden Kapitalismus gewertet, welche nach Überwindung des Kapitalismus ebenfalls vergehen würde. 1950 entschied das Oberste Gericht, dass die Verschärfung von § 175 durch die Nationalsozialisten ein nationalsozialistisches Unrecht sei. Von da an galt wieder die alte Version aus der Weimarer Republik. Allerdings wurde nicht strafrechtlich verfolgt, wenn die Tat nicht als gesellschaftsgefährdend eingestuft wurde, was dazu führte, dass die Zahl der Verurteilten sehr gering war. Homosexualität war aber weder von dem sozialistischen Regime noch von der Gesellschaft akzeptiert oder geduldet, ein Coming Out hatte immer noch Diskriminierung und Ausgrenzung zur Folge. 

Aufhebung der Strafbarkeit und Jugendschutzvorschriften

Die Studentenaufstände und Rebellion der jungen Generation gegen die Moralvorstellungen der Älteren führten im Laufe der 60er Jahre zu der sog. sexuellen Revolution. Im Zuge der Änderung des öffentlichen Bewusstseins wurde 1968 die Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen in der DDR aufgehoben. Das gleiche Urteil folgte in der Bundesrepublik ein Jahr später. Das bedeutete nicht, dass Homosexualität nun gebilligt wurde. Ein gutes Beispiel sind die Diskrepanzen bei den Gesetzen zum Jugendschutz in den beiden deutschen Staaten nach 1969.

In der Bundesrepublik blieb § 175 als „Jugendschutzvorschrift“ weiter in Kraft und illegalisierte einvernehmliche sexuelle Handlungen von Männern über 21 mit Männern unter dem Alter von 18 Jahren. Das Schutzalter für heterosexuelle Handlungen lag bei 14 Jahren. Die Jugendschutzvorschrift sollte die Jugend nicht vor zu frühen sexuellen Erfahrungen schützen, sondern vor „Schädigung ihrer Entwicklung durch sexuelle Verführung“ (Bundesverfassungsgericht in einem Urteil von 1973). Das spielte auf die Verführungstheorie an, die besagt, dass homosexuelle Erfahrungen in der Jugend zu Homosexualität führen würde.

In der DDR wurde § 175 durch die Paragraphen 149 und 151 StGB DDR ersetzt, die sowohl für Homosexualität unter Männern als auch unter Frauen galten. Das Schutzalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Jugendlichen des gleichen Geschlechts lag bei 18 Jahren und für Paar von verschiedenem Geschlecht bei 14 Jahren. Diese unterschiedlichen Vorschriften wurden 1987 durch das Oberste Gericht und 1989 durch den DDR-Gesetzgeber aufgehoben.

Gesellschaftliche Intoleranz und die AIDS-Debatte

Die Strafrechtsreform, die Stonewall-Unruhen in der Christopher Street in New York City 1969 (angeleitet von schwarzen Transfrauen wie Marsha P. Johnson und Beginn des CSDs) und der 1971 erstmals gezeigte Film von Rosa Praunheim „Nicht der Homosexuelle ist pervers, sondern die Situation, in der er lebt“ bildeten die Basis für eine Bewegung, die sich selbst als Schwulen- und Lesbenbewegung bezeichnete.

In den siebziger Jahren mussten queere Personen zwar die Strafverfolgung nicht mehr fürchten, waren aber gesellschaftlich immer noch nicht akzeptiert. Es war zwar einfacher, andere queere Personen zu treffen, aber das offene Zusammenleben als Paar und ein Coming-Out waren immer noch nicht möglich bzw. existenzgefährdend. Aktionen von queeren Gruppen und Vereinen, die oft aus Studierenden bestanden, wurden weiterhin von der Polizei verhindert, die sich auf den fortbestehenden § 175 und den Jugendschutz beriefen.

Dennoch fand ab 1979 regelmäßig der CSD in Bremen, Köln, Stuttgart, München und Westberlin statt.

Die AIDS-Debatte sorgte schließlich dafür, dass Homosexualität öffentliche Aufmerksamkeit bekam. Die Erfolge der Emanzipationsbewegungen wurden durch die Immunschwächekrankheit stark gefährdet und diente als Anlass für konservative Politiker, alte Feindbilder wiederzubeleben. So schlug z.B. der CSU-Politiker Peter Gauweiler vor, HIV-positive Menschen „zu internieren“ und der bayrische Kultusminister Hans Zehetmair war für eine Wiederentdeckung der „ethischen Werte, um diese Entartung auszudünnen“.

Da viele schwule Männer Selbsthilfegruppen schufen, führte das bei ihnen zu einem öffentlichen Coming-Out. Die Bundesgesundheitsministerin Rita Süssmuth von der CDU und der ehemalige Gesundheitsminister Heiner Geißler (ebenfalls CDU) setzten sich für eine gesunde Diskussionspolitik ein und Süssmuth bewarb diese mit dem Slogan „AIDS geht alle an“. Behörden gewöhnten sich an die Verhandlung mit offen schwulen Männern und Homosexualität wurde zu einem Thema in den Medien. Auch wenn die Debatte wegen der Furcht vor AIDS teilweise hysterisch wurde, sorgte die Medienpräsenz dennoch dafür, dass das Stigma der Unsittlichkeit nach und nach aufgelöst wurde. 

Ein weiterer Erfolg war das Urteil vom Bundesgerichtshof, dass das Zusammenleben unverheirateter Personen – egal ob des gleichen oder verschiedenen Geschlechts – nicht als sittlich anstößig registriert werden könne und daher als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe.

Die Medien bedienten bis in die achtziger Jahre homophobe Vorurteile wie Pädophilie, Kriminalität, Ost-Kontakte und Verrat. 1975 wurden die Verlage „Rosa Winkel“ und „Verlag Frauenoffensive“ gegründet, nachdem seit 1969 schon Zeitschriften für Homosexuelle gegründet worden waren. 1975 und 1977 folgten dann die Eröffnungen von Buchläden wie „Lillemores Frauenbuchladen“ in München und „Der andere Buchladen“ in Mannheim. 1990 wurde in der Serie „Lindenstraße“ der erste schwule Charakter und der erste schwule Kuss gezeigt. Dafür erhielten sowohl der Schauspieler als auch die Produktion Mord- und Bombendrohungen. 

Aufhebung der Schutzvorschriften und Ehe für alle

Durch die Wiedervereinigung existierten für eine Weile zwei unterschiedliche Jugendschutzvorschriften im neuen geeinten Deutschland. 1994 wurde § 175 in den alten Bundesländern aufgehoben und auf Drängen des Lesben- und Schwulenverbands Deutschland (LSVD) ganz gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt galt eine einheitliche Schutzvorschrift.

Wegen des Wandels in der öffentlichen Einstellung konnten lesbische und schwule Paare nun offen zusammenleben, etwas, was die Frage nach der Ehe aufwarf. 1990 wurde der LSVD gegründet, der in den Folgejahren mit den „Schwulen Juristen“ die Aktion Standesamt begann und sich somit für die Öffnung der Ehe für Homosexuelle stark machte. Diese Aktion, auch wenn 1993 die Ehe für alle abgelehnt wurde, erregte eine riesige Medienpräsenz und die Diskussion setzte sich auch nach dem Urteil von 1993 fort.

Innerhalb der Community gab es Gegner*innen, die die Ehe für eine patriarchale Unterdrückung der Frau hielten und deshalb gegen eine Ehe für alle waren. Befürworter*innen hingegen sprachen dafür, dass die Ehereform noch lange dauern würde und homosexuelle Paare genauso wie heterosexuelle Paare eine Wahl haben sollten. Hinzu kam, dass zur Ehe auch rechtliche Fragen wie die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Partner*innen zählte. Einige Gegner*innen der Ehe für alle argumentierten, dass man aufgrund des demographischen Wandels keine Gemeinschaften ohne Nachwuchs fördern sollte. 

Da die Öffnung der Ehe eine Änderung des Grundgesetzes erfordert hätte, wurde am 10.11.2000 das Lebenspartnerschaftsgesetz verabschiedet, dass 2001 in Kraft trat. Lebenspartner*innen hatten von Anfang an die gleichen Verpflichtungen wie verheiratete Paare, aber zunächst kaum Rechte. Im Laufe von 2002 bis 2013 erreichten viele Klagen das Bundesverfassungsgericht, die eine Gleichstellung forderten. Schließlich wurde 2017 die Ehe für alle beschlossen.

Im selben Jahr wurde das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8.05.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) auf den Weg gebracht, das es für betroffene Personen möglich machte, eine Entschädigung zu beantragen. Nach Paragraph 1 des StrRehaHomG werden alle Verurteilungen aus der Zeit nach dem 8.05.1945 bis einschließlich 10.06.1994 durch die Gerichte im Gebiet der alten Bundesrepublik und der DDR nach § 175 StGB und § 151 StGB DDR aufgehoben.

2019 wurde schließlich eine dritte Option beim Geschlechtseintrag („divers“) eingeführt, dennoch muss die Entscheidung über diesen Geschlechtseintrag von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig gemacht werden. Im Folgejahr wurden sogenannte Konversionstherapien für Minderjährige und nicht einwilligungsfähige Erwachsene verboten. 

Im Januar 2021 wurde der Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ vorgelegt, welches im Mai in Kraft trat. Hierbei handelt es sich um Regelungen zu Behandlungen an intergeschlechtlichen Kindern, die noch nicht einwilligungsfähig sind. Solche Behandlungen sind verboten, wenn sie allein mit dem Ziel erfolgen, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts anzugleichen. Operative Eingriffe dieser Art sind nur möglich, wenn sie nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden können, und benötigen eine familiengerichtliche Genehmigung. 

2022 wurde Sven Lehmann zum ersten Queer-Beauftragten der Bundesregierung ernannt. Dabei handelt es sich um ein neu geschaffenes Amt, das sich mit der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt beschäftigt. Lehmann forderte, dass Deutschland zum Vorreiter beim Kampf gegen Diskriminierung werden solle. Zu seinen Aufgaben gehört die Erstellung und Umsetzung eines nationalen Aktionsplans für Akzeptanz und Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, die Zusammenarbeit mit anderen Bundesministerien bei Vorhaben der Queerpolitik und die Information der Öffentlichkeit über queere Themen.

Das Bild oben zeigt eine Demonstration in Köln anlässlich der 9. Weltkonferenz der International Gay and Lesbian Association, 1987.


Literatur:

https://www.lsvd.de/de/ct/934-Von-1933-bis-heute-Lesben-und-Schwule-in-Deutschland-und-der-DDR

https://www.bpb.de/geschichte/zeitgeschichte/deutschlandarchiv/275113/homosexuelle-und-die-bundesrepublik-deutschland#footnode8-8 (auch Quelle für das Beitragsbild)

https://www.lsvd.de/de/ct/1455-Ratgeber-Rehabilitierung-der-nach-175-StGB-und-nach-151-StGB-DDR-verurteilten-Personen

https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2020_06/700376-700376

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2020/2-quartal/beschluss-verbot-konversionstherapien.html

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verbot_OP_Geschlechtsaenderung_Kind.html

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/neuer-beauftragter-fuer-die-akzeptanz-sexueller-und-geschlechtlicher-vielfalt-191532

https://www.queer.de/detail.php?article_id=40830

Wir sind ein ehrenamtliches Team aus queeren (LGBTQIA+) Menschen, welches queere Perspektiven sichtbar machen und Vielfalt in Schulen zeigen möchte.